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Aufnahmeantrag
Aufnahmeantrag AKTUEL 2020.pdf
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Jahresbeitrag Erwachsene 232 Euro
Jahresbeitrag Passiver Erwachsener (Sonderstatus - muss jährlich neu beantragt werden) 52 Euro
Jahresbeitrag Jungfischer 82 Euro
Reduzierter Beitrag für Ü18 (Studium, Ausbildung, jährlicher Nachweis erforderlich) 150 Euro
Jahresbeitrag Ehepartner 142 Euro
Aufnahmegebühr (einmalig) 300 Euro
Ersatzgebühr für nicht geleisteten Arbeitsdienst 150 Euro

Gewässerordnung für Mitglieder des

Angel – und Naturschutzverein Forelle Zollernalbkreis 1966 e.V.

1. Der Fischfang an den Vereinsgewässern ist nach Landesfischereiverordnung (LFischVo) und

Landesfischereigesetz (LFischG) Baden-Württemberg auszuüben. Beschlüsse des Vereinvorstandes

sind zu beachten. Dieser kann (wenn erforderlich) zeitlich begrenzte Fangsperren für alle oder nur

einzelne Fischarten erlassen. Das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg ist dringend einzuhalten.

2. Nur derjenige darf an den Vereinsgewässern fischen, der einen gültigen Jahresfischereischein, den

Mitgliedsausweis und den Erlaubnisschein des Vereins bei sich führt. Der Erlaubnisschein wird erst

durch eintragen des jeweiligen Tages in der Begängeliste gültig.

3. Außer dem gewählten Vorstand sind alle Mitglieder berechtigt und verpflichtet, die Papiere, den Fang

und das Fanggerät eines jeden Anglers am Wasser zu kontrollieren. Verstöße gegen die

Gewässerordnung, die LFischVo und das LFischG sind der Vorstandschaft schriftlich mit Datum und

Uhrzeit zeitnah zu melden.

4. Jeder Angler ist verpflichtet, seine Fänge unverzüglich am Wasser in die Fangliste einzutragen.

Wird der Erlaubnisschein nicht bis spätestens 31.01. des Folgejahres bei der Vorstandschaft

abgegeben, wird eine Strafgebühr berechnet. Bei Nichtabgabe kann der Erlaubnisschein für das

kommende Jahr verwehrt werden.

5. Treten Wasserverunreinigungen oder Fischsterben auf, so sind sofort die nächste Polizeibehörde

und die Vorstandschaft zu verständigen.

6. Es darf vom Ufer aus entweder mit zwei Handangeln oder einer Spinnrute oder einer Fliegenrute

gefischt werden. Boote, Belly Boote, Futterboote etc. sind nicht erlaubt.

7. Jede Rute darf nur mit einer Anbissstelle mit max. 3 Haken bestückt sein. Drillings- und

Zwillingshaken zählen als Einfachhaken. Nicht erlaubt ist das Fischen auf Karpfen mit Drillingsoder

Zwillingshaken.

8. Ruten dürfen nicht ohne Beaufsichtigung im Wasser verbleiben. Für kurze Zeit ist die Aufsicht

durch einen anderen Angelkameraden gestattet.

9. Fänge sind nicht übertragbar.

10. Es dürfen pro Tag 3 Forellen, 1 Äsche, 2 Karpfen, 3 Schleien, 2 Hechte und 1 Zander, maximal

jedoch 6 Fische entnommen werden. Zander und Karpfen dürfen jeweils 24 Stück pro Jahr

entnommen werden. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene lebensfähige, sowie überzählige

Fische sind unmittelbar nach dem Fang schonend zurückzusetzen. Das Hältern der Fische ist nur in

einem dem Merkblatt des Landesfischereiverbandes entsprechenden Setzkescher erlaubt.

11. Jungfischer dürfen vom Ufer aus entweder mit zwei Handangeln oder einer Spinrute oder einer

Fliegenrute, jedoch nur in Sichtweite eines AKTIVEN erwachsenen Mitgliedes fischen.

12. Das Fischen mit lebenden Fröschen, Mäusen oder Fischen ist verboten. Fanggeräte wie Zugnetze,

Hamen, Legeangeln, Reusen, Senken sowie Systeme sind verboten.

13. Das Befahren der Wiesen und Felder ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Offenes

Feuer ist nur in dafür geeigneten Gefäßen (min. Bodenabstand 20 cm) erlaubt. Die Asche ist zuhause

fachgerecht zu entsorgen.

14. Schirme und bodenlose Wetterschutzzelte sind erlaubt. Alle Arten von Campingzelten oder Pavillons,

sowie das Übernachten am Wasser sind verboten.

15. Verstöße gegen die Gewässerordnung können durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft mit

Vereinsausschluss oder disziplinarisch geahndet werden.

16. Änderungen, die durch ein Rundschreiben bekannt gegeben werden, sind zu beachten.

17. Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen der Mitgliedsausweis, die Fangliste und die

Berechtigungskarte an den Vorstand zurückgegeben werden.

 

Zusätzliche Bestimmungen Ablachsee

 

Der erlaubte befischbare Teil des Ablachsee ist durch gut sichtbare Tafeln markiert.

Die Fischereigrenzen sind unbedingt einzuhalten.

 

Zusätzliche Bestimmungen Schmiecha

1. Das Gewässer ist nur für unsere Jungfischer und max.10 Fliegenfischer mit spezieller Lizenz vom

1. April bis 31.Oktober freigegeben.

2. Jungfischer dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen AKTIVEN Mitglieds, mit einer

Angel fischen.

3. Es sind nur Einzelhaken ohne Widerhaken erlaubt.

4. Jungfischer dürfen im Jahr 15 Mal und Fliegenfischer mit Lizenz 10 Mal an die Schmiecha

zum fischen.

5. Die Begehungen sind ebenfalls in der Fangliste mit Datum vor der Begehung einzutragen.

6. Der Fischfang ist vom Burger King Ebingen in Richtung Strassberg bis zu den Fischteichen des

Vereins erlaubt.

7. Pro Tag dürfen 2 Fische jedoch höchstens 10 Fische pro Jahr entnommen werden.

Die Vereinsatzung

ist auf www.forelle-albstadt.de als PDF zu finden.

Mindestmaße und Schonzeiten

Aal 50 cm -

Äsche 35 cm 1.2 bis 30.4.

Forelle 30 cm 1.10. bis 28.2.

Barbe 40 cm 1.5. bis 15.6.

Barsch - -

Brachse - 1.5. bis 30.6.

Döbel - -

Hecht 50 cm 15.2. bis 15.5.

Huchen ganzjahrig

Karausche ganzjahrig

Karpfen 35 cm -

Nase 35 cm 15.3. bis 31.5.

Rotauge - -

Rotfeder - -

Schleie 25 cm 15.5. bis 30.6.

Wels 60 cm -

Zander 50 cm 1.4. bis 15.5.